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AKTUELLES

Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 7/25  - Nr. 057/2026

Keine allgemeine Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einholung von Vergleichsangeboten

Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 7/25

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Damit hat der Bundesgerichtshof der langjährigen gerichtlichen Praxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eine entsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.

Sachverhalt:

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. In einer Eigentümerversammlung im September 2023 wurden mehrheitlich verschiedene Beschlüsse über anstehende Erhaltungsmaßnahmen in der Mehrhausanlage gefasst. Konkret wurde der Austausch zweier Fenster in einer Wohneinheit zum Preis von 4.091,22 € (TOP 11), der Austausch der Vordachverglasung an einem Haus zzgl. Malerarbeiten zum Preis von 1.564,61 € (TOP 12), ein weiterer Austausch der Vordachverglasung an einem anderen Haus zzgl. Malerarbeiten zum Preis von 1.145,00 € (TOP 13) sowie der Austausch eines weiteren Fensters in einer Wohneinheit zum Preis von 2.939,30 € (TOP 14) beschlossen. Seitens der Mehrheit der Wohnungseigentümer war deshalb auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet worden, weil die Gemeinschaft mit der beauftragten Glaserei bereits seit Jahrzehnten zur "vollsten Zufriedenheit" zusammengearbeitet und auch mit der Malerfirma bereits positive Erfahrungen gemacht habe. 

Bisheriger Prozessverlauf:

Die von den Klägern gegen die Beschlüsse zu TOP 11 bis TOP 14 erhobene Anfechtungsklage, die auf die fehlenden Vergleichsangebote gestützt ist, hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger ist der Beschluss zu TOP 11 durch das Landgericht für ungültig erklärt worden. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil wenden sich beide Parteien mit ihren von dem Landgericht zugelassenen Revisionen, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Kläger zurückgewiesen. Damit ist das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt worden. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es entgegen der nahezu einhelligen Auffassung der Instanzgerichte keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist. Dem Gesetz lässt sich eine solche Vorgabe nicht entnehmen. Dies gilt erst recht für die Forderung, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und davon nur sog. Bagatellmaßnahmen auszunehmen. Eine solche schematische Betrachtungsweise würde der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen nicht gerecht und zudem das Ermessen der Wohnungseigentümer zu sehr einschränken.

Ob eine Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Tatsachengrundlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen. In der Sache geht es darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen. Bei Kleinaufträgen mit einem geringeren Auftragsvolumen liegt es auf der Hand, dass sich die Wohnungseigentümer vor der Erteilung des Auftrags nicht um eine externe Überprüfung eines vorliegenden Angebots bemühen müssen, sondern häufig selbst beurteilen können, ob ihnen die geplante Maßnahme den hierfür angebotenen Preis wert ist. Zudem gehört es zunächst einmal zu den Pflichten des Verwalters, das Angebot auf seine Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

Auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen können die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen nicht nur durch die Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden. So kann insbesondere die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen. Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote bzw. weiterer Informationen können zudem die Dringlichkeit der Maßnahme und/oder die mangelnde Verfügbarkeit anderer ortsnaher Handwerker sprechen.

Auch der Umstand, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war ("bekannt und bewährt"), kann es ggf. rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen. Für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümer ist neben dem Preis entscheidend, ob zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer die ihm aufgegebenen Arbeiten sorgfältig und zügig ausführt, dass er den verabredeten Zeitplan einhält und qualifiziertes Personal zur Verfügung stellt und dass er etwaigen Beanstandungen, so sie denn vorkommen, zeitnah nachgeht und diese vollständig behebt. All diese Punkte können die Eigentümer besser einschätzen, wenn sie ein Unternehmen beauftragen, mit dem sie in der Vergangenheit bereits positive Erfahrungen gemacht haben. Je nach Komplexität der beabsichtigten Maßnahme können sich weitere Vorteile daraus ergeben, dass der Auftragnehmer, der in der Vergangenheit bereits für die Gemeinschaft tätig war, die örtlichen und technischen Gegebenheiten der Anlage schon kennt und sich nicht erst einarbeiten muss.

Schließlich handelt es sich bei der bisherigen "Drei-Angebote-Regel" der Instanzgerichte um eine reine Verfahrensvorgabe, die in der Sache nichts über die Eignung und den marktgerechten Preis eines einzelnen Angebots aussagt. Auch wenn ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden ist, kann er deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und unter Beweis stellen muss.

Daran gemessen hat das Amtsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der allein geltend gemachte Anfechtungsgrund ("keine Vergleichsangebote") liegt hinsichtlich sämtlicher Beschlüsse nicht vor. Vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers reichten die vorhandenen Informationen für eine Entscheidung aus. Weder bedurfte es der Einholung von Vergleichsangeboten noch musste die Eignung bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgelegten Angebote durch externen Rat – über die Überprüfung durch den Verwalter hinaus – kontrolliert werden. Es handelt sich um mehrere unterschiedliche Standardmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen der Anlage. Mit deren Vornahme konnten ohne weiteres – wie geschehen - bekannte und bewährte, mit der Anlage vertraute Handwerker beauftragt werden. Dass die Angebote objektiv ungeeignet und/oder überteuert sind, haben die Kläger nicht innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht; dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. 

Vorinstanzen:

Amtsgericht Wuppertal - Urteil vom 8. Mai 2024 - 95b C 66/23

Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 16. Dezember 2024 - 25 S 34/24 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG:

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie

2. […]

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere

1. […]

2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, […]

Karlsruhe, den 27. März 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

02.01.2025 - Rückforderung Dezemberhilfe 2022 - Energiekosten 

Durch die im Jahr 2022 ansteigenden Energiepreise wurden von der Bundesregierung zahlreiche Instrumente zur Entlastung der Endverbraucher umgesetzt. Insbesondere wurde im Bereich der Wärmelieferung die sog. Dezemberhilfe gewährt. In diesem Zusammenhang hat die BEW Berliner Energie und Wärme AG (ehemals Vattenfall Wärme) eine nachträgliche Überprüfung vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, dass wegen veränderter rechtlicher Vorgaben und Berechnungsgrundlagen ein Korrekturbedarf hinsichtlich der seinerzeit gewährten Beträge bestünde. BEW hat entsprechende begehrt nunmehr, dass Teile der gewährten sog. Dezemberhilfe wieder an BEW zurückgeführt werden.  

Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage und in Übereinstimmung mit der Empfehlung des wohnungswirtschaftlichen Verbandes Berlin-Brandenburg haben wir uns entschieden, gegen diese Forderungen Widerspruch einzulegen. Unser Ziel ist es, die Interessen der Eigentümergemeinschaft bestmöglich zu vertreten und sicherzustellen, dass alle Forderungen rechtlich fundiert und gerechtfertigt sind. Der BBU Verband hat uns in dieser Angelegenheit umfassend beraten und unterstützt unseren Entschluss, den Widerspruch einzulegen. 

Wir werden Sie selbstverständlich über den weiteren Verlauf und die Ergebnisse des Widerspruchsverfahrens auf dem Laufenden halten. Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. 

20.08.2024 - Eigene 4 Wände - Ihr Eigentümermagazin jetzt online

Eigene 4 Wände  2024

Eigentümermagazin 2024

Lesen Sie hier unser Eigentümermagazin mit Themen rund um Ihr Wohnungseigentum, die WOBEGE und das Thema Wohnen.

Viel Spass dabei!

01.03.2024 - Zertifizierter Verwalter gemäß § 26a WEG

Erklärung als Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften

Anforderung gemäß § 26a WEG in Verbindung mit ZertVerwV

Nach § 26a des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) darf ein Verwalter im Sinne dieses Gesetzes gewerbsmäßig nur tätig werden, wenn er die Bezeichnung „zertifizierter Verwalter“ tragen darf. 

Gemäß vorstehender Anforderung unter Verweis auf die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz, kurz Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV, gebe ich nachfolgende Erklärung ab

  • Die WOBEGE Wohnbauten- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg, Registernummer HRB 28449, erfüllt die Voraussetzung von § 26a WEG in Verbindung mit den Regelungen der ZertVerwV. 

  • Sämtliche, unmittelbar mit den Mandaten der Hausverwaltung gemäß dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) betrauten Mitarbeitenden sind gemäß § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt oder haben den Nachweis der Zertifizierung durch Nachweis einer Prüfung gemäß § 1 ZertVerwV erbracht.

Damit ist die WOBEGE Wohnbauten- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Berlin, berechtigt, die Bezeichnung „Zertifizierter Verwalter“ zu führen.

Ulf Lennermann Geschäftsführer 

Service-App WOBEGE mobil

09.08.2023 – Wir machen uns mobil für Sie

Mit unserer kostenlosen Service-App WOBEGE mobil regeln Sie Anliegen zur Immobilie ab sofort auch unkompliziert von unterwegs. Ob Bankverbindung oder persönliche Daten ändern, Mitteilungen und Schadensmeldungen senden, Verträge ansehen oder Dokumente wie SEPA-Mandat oder SEV-Vertragsangebot abrufen – WOBEGE mobil bietet zahlreiche praktische Features und ist überall mit dabei.

Ausführliche Informationen dazu, finden Sie unter diesem LINKDieser Link führt zu einer externen Seite.     

          

Energiebroschüre der WOBEGE

03.01.2023 – Energiespar-Flyer und Sicherheitshinweise

Der Energiespar-Flyer und die neue Energiebroschüre der STADT UND LAND stehen ab jetzt für Sie zum download bereit.

Energiespar-Flyer[PDF]Dieser Link führt zu einem Pdf Dokument 
Sicherheitshinweise[PDF]Dieser Link führt zu einem Pdf Dokument
Energiebroschüre[PDF]Dieser Link führt zu einem Pdf Dokument          

Ein Mann redet mit einer Frau im Flur über lange Postlaufzeiten

01.11.2022 – Lange Postlaufzeiten

Bedingt durch hohe krankheitsbedingte Ausfälle bei den einschlägigen Zustelldiensten im Bereich der Postbeförderung kommt es teilweise zu ungewöhnlich langen Postlaufzeiten.

Weitere Informationen: Pomadige Post[PDF]Dieser Link führt zu einem Pdf Dokument

Zwei Mitarbeiter des zentralen Kundenservice (ZKS) der WOBEGE

13.07.2022 – Neuer Zentraler Kundenservice

Die zunehmende Geschwindigkeit gesellschaftlicher und technischer Veränderungen stellt auch an uns als Dienstleister rund um Ihre Immobilie stetig neue und wachsende Anforderungen. Dem stellen wir uns, um unsere Dienstleistung für Sie noch besser zu machen:

Weitere Informationen: Zentraler Kundenservice (ZKS)[PDF]Dieser Link führt zu einem Pdf Dokument

Serviceangebot der WOBEGE: Eigentümerportal

Hier können Sie Dokumente z. B. Verträge, Protokolle, Teilungserklärungen und aktuelle Informationen abrufen, Sie finden Ihre technischen und kaufmännischen Ansprechpartner, Kontaktdaten und vieles mehr. Die Liste der WEGen wird entsprechend Ihren Berechtigungen unten auf dieser Seite angezeigt. Bitte beachten Sie, dass dieser Service aktuell nur Eigentümern in von der WOBEGE verwalteten Wohnungseigentumsanlagen zur Verfügung steht.

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